III. Rechtliche Aspekte – 11. Datenschutz
- Informationelle Gewaltenteilung (§§ 15ff. BDSG)
(Übermittlung von Daten einer Behörde an andere nur, wenn diese sie auch erheben dürfte, keine Bildung von „Superdatenbanken“
- Bestellung von Datenschutzbeauftragten (§§ 4f, 4g, 22ff. BDSG)
(Überwachung der Einhaltung der Grundsätze, Ansprechpartner für betroffene Personen)
- Rechte des Betroffenen (§§ 6, 19ff., 34f. BDSG)
(Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte, Anrufung des Datenschutzbeauftragten)
- Grds. keine automatisierte Einzelentscheidung (§ 6a BDSG)
( Entscheidungen, die für Betroffenen rechtliche Folge haben, dürfen grds. nicht ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen)