II. Verfahren – 9. DNA-Analyse
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.“
- Auch bei schon Verurteilten der genannten Taten möglich
(§ 2 DNA-IdentitätsfeststellungsG)
- Schaffung einer DNA-Datenbank beim BKA
(§ 3 DNA-IdentitätsfeststellungsG)