II. Verfahren – 9. DNA-Analyse
- Seit 1990 in Deutschland vor Gericht in Form von Sachverständigengutachten als Beweismittel anerkannt
- Gesetzliche Grundlagen für Strafverfahren in §§ 81aff. StPO
DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (vom 07.09.1998, BGBl. I, Nr. 61,S.2646)
„(1) Zum Zwecke der Indentitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifzierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.