III. Rechtliche Aspekte – 12. Aktuelle Diskussion
Die wichtigsten Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (BGBl. I, 2002, S.361ff.):
- In Kraft seit 01.01.2002
Art. 7 des TerrorismusbekämpfungsG
§ 4 Abs. III, IV PassG (neu)
„(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheits-verfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.
(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.“